Vorschriften

Bei der Planung, Errichtung und Änderung von Feuerungsanlagen, zu denen auch die Verbindungsstücke und Schornsteine bzw. Abgasleitungen gehören, sind zahlreiche Normen, Richtlinien, Verordnungen und insbesondere der Brandschutz zu beachten.
Generell gilt, dass diese Arbeiten anzeige- bzw. genehmigungspflichtig bei Ihrem zuständigen Bezirks-Schornsteinfegermeister sind. Dennoch unterscheiden sich einige Richtlinien in den einzelnen Bundesländern.

Hier einige der wichtigsten Richtlinien in loser Reihenfolge:

  • Landes-FeuVO (Feuerungsverordnung der Länder)
  • LBO (Landes-Bauordnungen)
  • BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz)
  • DIN 18160 Teil 1 u. Teil 2 (Abgasanlagen – Planung und Ausführung)
  • EN 13384 (Berechnung von Schornsteinabmessungen)
  • EN 13084 (Freistehende Schornsteine aus Stahl)
  • ZVH-Richtlinien (Zentralverband Haustechnik e.V.)
  • Bauaufsichtliche Zulassungen der Hersteller
  • Montageanleitungen der Hersteller
  • DVGW-Merkblätter (Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V.)
  • TRGI (Technische Regeln Gas-Installationen)
  • ENEV (Energieeinsparverordnung)
  • GEG 2020 (GebäudeEnergieGesetz)

Gut zu wissen

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG - 2017  - Quelle
§ 18 Berufspflichten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers

(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat seine Aufgaben unparteiisch zu erfüllen.
(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger darf keine Bescheinigungen nach § 16 Absatz 1 (z.B. Abnahme) für Anlagen in seinem Bezirk oder als Vertreter in einem anderen Bezirk ausstellen, die

  1. er oder seine Angehörigen oder Angehörige seines Betriebs verkauft, eingebaut oder anderen zur Nutzung überlassen haben oder

  2. eine Gesellschaft verkauft, eingebaut oder anderen zur Nutzung überlassen hat, an welcher der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder seine Angehörigen oder Angehörige seines Betriebs rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt sind.

Angehörige des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers im Sinne des Satzes 1 sind die in § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bezeichneten Angehörigen.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 hat sich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach den Vorschriften über die Vertretung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vertreten zu lassen. § 11 ist entsprechend anzuwenden.